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1. 1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
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Geltungsbereich Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingun-gen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs-bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
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2. 2.1.
2.2.
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Hamburger Futtermittel-Schlussschein Nr. Ia Für den Verkauf von Futtermittel gelten die im Hamburger Futtermittel-Schlussschein Nr. Ia in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung niedergelegten Bedingungen. Sofern der Hamburger-Futtermittel-Schlussschein Nr. Ia keine entsprechenden Regelungen erhält, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen.
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3. 3.1. 3.2.
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Vertragsschluss Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Angebote freibleibend. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Käufer unver-züglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und die entsprechende Gegenlei-stung dem Käufer unverzüglich zurückerstatten.
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4. 4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
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Preise – Zahlungsbedingungen Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die jeweiligen Preise „ab Werk“ oder „ab Ausliefe-rungslager“. Kleinmengen- und Verpackungszuschläge ergeben sich aus unserer jeweils gültigen Preisliste. .Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen (insbesondere aufgrund von Material-preisänderungen, gesetzlichen oder EU-rechtlichen Maßnahmen oder sonstigen Erschwer-nissen) eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Käufer ist verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen entsprechend der Vorgaben in der Auftragsbestätigung zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen so-fort – netto Kasse – fällig. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
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5. 5.1.
5.2.
5.3. 5.4.
5.5.
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Lieferung Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung. Lautet der Schlussschein auf mehrere Typen in Käufers Wahl, so hat der Käufer spätestens bei Stellung der Nachfrist die gewünschte Type anzugeben. Unterbleibt diese Angabe, so geht das Recht, die Type zu bestimmen, auf uns über. Für die Gewichtsfeststellung ist die Verwiegung am Verladeort maßgebend. Die Beladung von Straßenfahrzeugen erfolgt, soweit nicht Betriebserfordernisse etwas anderes bedingen, in der Reihenfolge des Eintreffens. Für Wartezeit, die durch starken Fahrzeugan-drang bedingt ist, übernehmen wir keine Verantwortung. Die Beladung von Wasserfahrzeugen erfolgt nach den Patzusancen; Staukosten gehen zu Käufers Lasten. Alle Ereignisse höherer Gewalt, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereig-nisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Käufer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, dem Käufer Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, können wir vom Vertrag zurücktreten. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
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6. 6.1.
6.2.
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Lieferverzug Bei Lieferverzug haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lie-ferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn keiner der in Ziffer 6.2 Satz 3 dieser Bestimmung aufgeführten Aus-nahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Lieferverzugs für den Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden) auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 20 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt
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7. 7.1.
7.2.
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Rücktritt Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln (Ziffer 8) verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
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8. 8.1.
8.2..
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Sachmängelhaftung Natürlicher Besatz in handelsüblichen Umfang sowie technischer Besatz, wenn es sich um geringfügige Beimengungen anderer, auf den gleichen Maschinen verarbeiteter Futtermittel handelt, bildet keinen Beanstandungsgrund. Wir weisen darauf hin, dass Fütterungsanweisungen genau zu beachten sind. Wird eine auf Futterschädlichkeit zurückzuführende Verendung oder Krankheit von Tieren behauptet, so können Ansprüche hieraus nur geltend gemacht werden, wenn die fraglichen Tiere für eine Un-tersuchung an einer von uns zu bestimmenden Stelle zur Verfügung gestellt werden.
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8.3.
8.4.
8.5.
8.6.
8.7.
8.8.
8.9.
8.10.
8.11.
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Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschulde-ten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung er-forderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vor-sätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorher-sehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorher-sehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Unsere Haftung nach Ziffer 8.6 und 8.8 bleibt unberührt. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
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9. 9.1.
9.2.
9.3.
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Gesamthaftung Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer 6. Die Begrenzung nach Ziffer 9.1 gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeit-nehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
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10. 10.1.
10.2.
10.3.
10.4.
10.5.
10.6.
10.7.
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Eigentumsvorbehalt – Hinweispflichten Wir behalten uns das Eigentum an allen Lieferungen bis zum Eingang der Zahlungen vor, die zwischen dem Käufer und uns aufgrund der zwischen uns bestehenden Geschäftsverbindung bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstanden waren. Sofern zwi-schen dem Käufer und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigen-tumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein "kausaler" Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Käufer in Insolvenz oder in Liquidation gerät. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, ohne vorher vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer gestattet uns schon jetzt, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen seine Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und die Vorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen. Der Käufer ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferten Waren innerhalb seines ordnungsge-mäßen Geschäftsgangs an Dritte weiterzuveräußern. Soweit dies geschieht, ist der Käufer je-doch verpflichtet, uns schon jetzt alle Ansprüche abzutreten, die ihm aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern erwachsen. Die Abtretung ist auf die Höhe der Forderung be-schränkt, welche als Faktura-Endbetrag zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderung einzuziehen, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies geschieht, sind wir berechtigt, die Einzugs-ermächtigung zu widerrufen; in diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, uns alle erforderlichen Angaben zu machen, damit wir in der Lage sind, die Forderung gegenüber den Abnehmern selbst einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächti-gung zu widerrufen, sofern der Käufer in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Soweit der Käufer die von uns gelieferte Vorbehaltsware weiterverarbeitet, geschieht dies stets für uns. Sofern der Käufer auch die Vorbehaltsware anderer Lieferanten weiterverarbeitet, er-streckt sich das uns zustehende Vorbehaltseigentum an der weiterverarbeiteten Ware anteilig auf die Höhe der jeweils offenen, nicht verglichenen Forderungen (Faktura-Endbetrag plus Mehrwertsteuer), wie er zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist. Soweit die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen Sachen/Gegenständen unter-schiedslos vermischt wird, steht uns in Höhe der jeweils offenen Forderung (Faktura-Endbe-trag plus Mehrwertsteuer), wie sie zwischen dem Käufer und uns vereinbart worden ist, zu. In dieser Höhe räumt uns der Käufer Miteigentum ein. Er verwahrt dieses Miteigentum für uns. Soweit der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten den Nominalwert unserer Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Käufers die entsprechenden Sicherheiten freizugeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten ob-liegt uns. Verfüttert der Käufer Vorbehaltsware an ebenfalls von Dritten unter Eigentumsvorbehalt erworbene oder zur Sicherheit an Dritte übereignete Tiere, hat er uns unverzüglich darüber zu informieren. Der Käufer verpflichtet sich bereits jetzt, uns für diesen Fall eine anderweitige gleichwertige Sicherung für unsere Vorbehaltsware einzuräumen.
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11. 11.1.
11.2.
11.3.
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Gerichtsstand – Sonstiges Über alle Streitigkeiten, die aus bzw. im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, entscheidet, sofern wir dies wünschen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges das Schiedsgericht des „Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V.“. Wir haben das Recht, im Einzelfall statt der Entscheidung durch das Schiedsgericht auch eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht zu verlangen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist dann unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen. Ist bei einer Meinungsverschiedenheit eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeidbar, so verpflichten wir uns auf Aufforderung des Käufers, unser Wahlrecht gemäß Ziffer 10.1 schon vorprozessual auszuüben. Für alle Verträge gilt deutsches Recht als vereinbart; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
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Stand 03/2005
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